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Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den Paragraphen 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, auszulegen.
Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den Paragraphen 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, auszulegen.