§ 112 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1957 bis 31.12.9999

Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den Paragraphen 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, auszulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.1957 bis 31.12.9999

Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen. Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den Paragraphen 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1077, auszulegen.

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