§ 21 BB-PO 1966 Ablösung des Versorgungsbezuges

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 gelten sinngemäß.

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