§ 11a KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins,) entfallen, unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H20 v.H. erreicht.Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H20 v.H. erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1) ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:Die Schwerstbeschädigtenzulage Anmerkung eins, ) ist nach der Summe der gemäß den Absatz eins bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,) zu berechnen:
    1. a)Litera abei einer Summe von mindestens 130 30 vH,
    2. b)Litera bbei einer Summe von mindestens 160 40 vH,
    3. c)Litera cbei einer Summe von mindestens 190 50 vH,
    4. d)Litera dbei einer Summe von mindestens 220 60 vH,
    5. e)Litera ebei einer Summe von mindestens 250 . 70 vH,
    6. f)Litera fbei einer Summe von mindestens 280 80 vH.
  5. (5)Absatz 5,Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch drei im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe römisch vier im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. fF vorgesehenen Betrages.bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera f,lit. F vorgesehenen Betrages.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)

(__________________

Anm. 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)Anmerkung eins, : Schwerstbeschädigtenzulage siehe Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2023,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2025,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. § 9 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (Paragraph 4, Absatz eins,) entfallen, unter Berücksichtigung der Absatz 2 und 3 die Zahl 130 erreicht. Paragraph 9, Absatz eins, findet entsprechend Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Abs. 1 einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H20 v.H. erreicht.Bei der Ermittlung der Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, ist eine Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. außer Betracht zu lassen. Liegen jedoch zwei oder mehr Dienstbeschädigungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v. H20 v.H. vor, ist für sie eine Gesamteinschätzung nach den Richtsätzen zu Paragraph 7, Absatz 2, durchzuführen und der sich daraus ergebende Hundertsatz in die Summe der Hundertsätze gemäß Absatz eins, einzubeziehen, wenn er das Ausmaß von 25 v. H20 v.H. erreicht.
  3. (3)Absatz 3,Zwei oder mehr Dienstbeschädigungen an einer Gliedmaße oder einem Organsystem sind als Einheit in funktioneller Hinsicht aufzufassen und daher nur mit einem Hundertsatz einzuschätzen. Die Auswirkungen von Systemerkrankungen auf die einzelnen Gliedmaßen und Organe sind nach ihrem Ausmaß gesondert einzuschätzen. Das gleiche gilt beim Verlust oder Teilverlust zweier oder mehrerer Gliedmaßen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schwerstbeschädigtenzulage (Anm. 1) ist nach der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) zu berechnen:Die Schwerstbeschädigtenzulage Anmerkung eins, ) ist nach der Summe der gemäß den Absatz eins bis 3 ermittelten Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 11, Absatz eins,) zu berechnen:
    1. a)Litera abei einer Summe von mindestens 130 30 vH,
    2. b)Litera bbei einer Summe von mindestens 160 40 vH,
    3. c)Litera cbei einer Summe von mindestens 190 50 vH,
    4. d)Litera dbei einer Summe von mindestens 220 60 vH,
    5. e)Litera ebei einer Summe von mindestens 250 . 70 vH,
    6. f)Litera fbei einer Summe von mindestens 280 80 vH.
  5. (5)Absatz 5,Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Abs. 1 bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Empfängern einer Pflegezulage oder einer Blindenzulage ist die Schwerstbeschädigtenzulage, falls sich nicht aus Absatz eins bis 4 ein höherer Betrag ergibt, in folgender Höhe zu leisten:Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 8 bis 12 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. a vorgesehenen Betrages;Bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 8 bis 12 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera a, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß § 18 Abs. 3 Z. 6 oder 7 im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. b vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflegezulage gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7 im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera b, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe III im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. c vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch drei im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera c, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe IV im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. d vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage. der Stufe römisch vier im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera d, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe V im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. e vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera e, vorgesehenen Betrages;bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe V (§ 18 Abs. 5, § 19 Abs. 5) im Ausmaß des nach Abs. 4 lit. fF vorgesehenen Betrages.bei einem Anspruch auf die erhöhte Pflege(Blinden)zulage der Stufe römisch fünf (Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 19, Absatz 5,) im Ausmaß des nach Absatz 4, Litera f,lit. F vorgesehenen Betrages.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1975)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1975,)

(__________________

Anm. 1: Schwerstbeschädigtenzulage siehe BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014, BGBl. II Nr. 424/2015, BGBl. II Nr. 386/2016, BGBl. II Nr. 348/2017, BGBl. II Nr. 38/2019, BGBl. II Nr. 328/2019, BGBl. II Nr. 67/2021, BGBl. II Nr. 4/2022, BGBl. II Nr. 419/2022, BGBl. II Nr. 402/2023, BGBl. II Nr. 364/2024 und BGBl. II Nr. 247/2025)Anmerkung eins, : Schwerstbeschädigtenzulage siehe Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2008,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2009,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2016,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2017,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2019,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2022,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2023,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2024, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2025,)

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