§ 21 PStV

Personenstandsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. a)Litera aeine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. b)Litera bden Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. c)Litera cden Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
    2. 2.Ziffer 2wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. b)Litera bVerlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. c)Litera cVerlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).
  2. (1)Absatz eins,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. a)Litera aeine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. b)Litera bden Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. c)Litera cden Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
    2. 2.Ziffer 2wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. b)Litera bVerlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. c)Litera cVerlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
  3. (2)Absatz 2,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
    3. 1.Ziffer einsEine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
    4. 2.Ziffer 2im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
    5. 3.Ziffer 3weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
  4. (3)Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.
  5. (4)Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
  6. (4)Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
  7. (5)Absatz 5,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 12.09.2001 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Verlobte, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. a)Litera aeine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. b)Litera bden Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. c)Litera cden Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes.
    2. 2.Ziffer 2wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. b)Litera bVerlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. c)Litera cVerlobte, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 273, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).wenn sie bereits verheiratet waren, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung (Sterbeurkunde; mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe sowie über die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung [EG] Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten [Abl. L 2000/160, 19] - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung [1. März 2001] in Mitgliedstaaten [außer Dänemark] getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung ist die Rechtskraftbestätigung nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde).
  2. (1)Absatz eins,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,
      1. a)Litera aeine Abschrift aus dem Geburtenbuch, deren Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, oder eine einer solchen entsprechende Urkunde;
      2. b)Litera bden Staatsbürgerschaftsnachweis;
      3. c)Litera cden Nachweis des Hauptwohnsitzes, gegebenenfalls auch des Aufenthaltes bei Wohnsitz im Ausland.
    2. 2.Ziffer 2wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Z 1 angeführten Urkunden:wenn sie beschränkt geschäftsfähig oder nicht ehemündig sind, außer den in Ziffer eins, angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung,
      2. b)Litera bVerlobte unter 18 Jahren die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Person, der Pflege und Erziehung zustehen oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Einwilligung ersetzt wird,
      3. c)Litera cVerlobte, denen ein Sachwalter nach § 268 ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;Verlobte, denen ein Sachwalter nach Paragraph 268, ABGB bestellt worden ist, dessen Einwilligung oder den Gerichtsbeschluß, mit dem die Einwilligung ersetzt wird;
    3. 3.Ziffer 3wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Z 1 oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, außer den in Ziffer eins, oder 2 angeführten Urkunden, die Heiratsurkunden aller früheren Ehen und die Partnerschaftsurkunden aller früheren eingetragenen Partnerschaften sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung, das sind Sterbeurkunde, mit Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Herstellung des Todesbeweises des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder über die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe oder über die Auflösung oder Nichtigerklärung der früheren Partnerschaft. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe bedarf keiner Anerkennung durch das Gericht, sofern nicht die Verordnung (EG) 2201 aus 2003, des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten – Brüssel IIa-Verordnung – anwendbar ist. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigkeitserklärung der Ehe sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe kann als Vorfrage ohne weiteres Verfahren (inzident) anerkannt werden, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
  3. (2)Absatz 2,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 angeführten Urkunden vorzulegen:Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsEine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit, wenn sie nach dem Recht, das für sie nach ihrem Personalstatut maßgebend ist, eine solche Bestätigung erlangen können;
    2. 2.Ziffer 2im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel II - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach § 12 AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;im Fall einer ausländischen Eheentscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht ein Gericht des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, oder die Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Abl. L 2000/160, 19) - Brüssel römisch zwei - Verordnung - anwendbar ist, wonach Entscheidungen in Ehesachen, die nach In-Kraft-Treten der Verordnung (1. März 2001) in Mitgliedstaaten (außer Dänemark) getroffen worden sind, weder einer Anerkennung durch das Bundesministerium für Justiz noch durch das Gericht bedürfen. Die Rechtskraftbestätigung ist nicht erforderlich, wenn dem Rekurs nach Paragraph 12, AußStrG die hemmende Wirkung aberkannt wurde;
    3. 1.Ziffer einsEine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können.
    4. 2.Ziffer 2im Falle einer ausländischen Entscheidung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIa-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann. Gleiches gilt auch bei Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft.
    5. 3.Ziffer 3weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
  4. (3)Absatz 3,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die bei der ermittelnden Behörde (Dienststelle) befindlichen Personenstandsbücher und Sammelakten festgestellt werden können. Andererseits haben die Verlobten oder Partnerschaftswerber auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise vorzulegen, wenn die allgemein verlangten Urkunden zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in den Personenstandsbüchern im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht ausreichen.
  5. (4)Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, des Gesetzes) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Standesbeamte trotz der vorgelegten Urkunden rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit hat.
  6. (4)Absatz 4,Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Abs. 2 Z 1) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (§ 50 PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.Kann ein Verlobter eine Bestätigung der Ehefähigkeit (Absatz 2, Ziffer eins,) oder ein Partnerschaftswerber eine Bestätigung über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können, nicht beibringen, obwohl er sie erlangen könnte, so ist eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes (Paragraph 50, PStG) einzuholen. Das gleiche gilt, wenn trotz der vorgelegten Urkunden die Personenstandsbehörde rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit oder an der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, hat.
  7. (5)Absatz 5,Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes ist nur dann einzuholen, wenn rechtliche Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten oder der Fähigkeit der Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, bestehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten