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§ 8 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Für europäische Patente sind für die an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.Paragraph 8, (1) Für europäische Patente sind für die an das in Artikel 86, Absatz 4, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.
§ 8 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Für europäische Patente sind für die an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.Paragraph 8, (1) Für europäische Patente sind für die an das in Artikel 86, Absatz 4, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.