§ 97 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 97 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Segelfliegerprüfung.Paragraph 97, Segelfliegerprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (§ 23) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
    1. a)Litera aSegelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cGrundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
    4. d)Litera dGrundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
    5. e)Litera eGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
    6. f)Litera fLuftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,
    7. g)Litera gerste Hilfe bei Unfällen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  3. (3)Absatz 3,Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.Jeder der in Absatz 2, bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 97 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Segelfliegerprüfung.Paragraph 97, Segelfliegerprüfung.

  1. (1)Absatz eins,Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (§ 23) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) sind insbesondere:
    1. a)Litera aSegelflugkunde einschließlich der Beurteilung der Lufttüchtigkeit von Segelflugzeugen, Kenntnis der Bordinstrumente und Bordgeräte,
    2. b)Litera bVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
    3. c)Litera cGrundbegriffe der Aerostatik und Aerodynamik,
    4. d)Litera dGrundbegriffe der Flugwetterkunde, der Kartenkunde und der Instrumentenkunde,
    5. e)Litera eGeographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
    6. f)Litera fLuftfahrtrecht, soweit es für Segelflieger von Bedeutung ist,
    7. g)Litera gerste Hilfe bei Unfällen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (§ 23) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.Bei der praktischen Segelfliegerprüfung (Paragraph 23,) hat der Bewerber drei Segelflüge unmittelbar nacheinander auszuführen. Dabei müssen mindestens je zwei Vollkreise in einer Schräglage von 30 bis 40 Grad hintereinander nach Anweisung eines der beiden Prüfer abwechselnd nach links und nach rechts ausgeführt werden. Bei den Landeanflügen muß mindestens je ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts nach Anweisung eines der beiden Prüfer ausgeführt werden. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.
  3. (3)Absatz 3,Jeder der in Abs. 2 bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.Jeder der in Absatz 2, bezeichneten Flüge muß wenigstens zwei Minuten gedauert haben.

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