§ 77 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 77 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 77, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraphen 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 77 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 77, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufs-Hubschrauberpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Grundberechtigung erstreckt, Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Hubschrauberflüge in der Gesamtdauer von mehr als 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung von Erweiterungen der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer, und zwar mit Hubschraubern jeder Type, auf die sich die Erweiterung erstreckt, ausgeführt hat. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß §§ 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufs-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraphen 72 und 76 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 74 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 68 nachzuweisen. Wenn der Bewerber einen gültigen Privat-Hubschrauberpilotenschein besitzt, hat er bei der praktischen Prüfung nur die in Paragraph 68, Absatz 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben auszuführen.

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