§ 57 BB-PO 1966 Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, Litera a und 11 Litera a, bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1985 bis 31.12.9999

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung. Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, Litera a und 11 Litera a, bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch der Pensionsversorgung gewahrt. Wird jedoch von diesen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft nach diesem Zeitpunkt erworben und später wieder verloren, so erlöschen damit die Anwartschaft beziehungsweise der Anspruch auf Pensionsversorgung.

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