§ 116 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 116 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Bordnavigatorenprüfung.Paragraph 116, Theoretische Bordnavigatorenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordnavigatoren sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordnavigatoren sind insbesondere:

  1. a)Litera aInstrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
  2. b)Litera bLuftnavigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Luftnavigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
  3. c)Litera cFlugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
  4. d)Litera dOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  5. e)Litera eLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  6. f)Litera fVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  7. g)Litera gerste Hilfe bei Unfällen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 116 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Bordnavigatorenprüfung.Paragraph 116, Theoretische Bordnavigatorenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordnavigatoren sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordnavigatoren sind insbesondere:

  1. a)Litera aInstrumentenkunde (insbesondere Eichen und Bedienen der Navigationsinstrumente, deren Funktionsweise, Kenntnis der Ungenauigkeiten, denen sie unterworfen sind, und Korrektur dieser Ungenauigkeiten),
  2. b)Litera bLuftnavigation bei Sichtflug und bei Instrumentenflug (insbesondere Kenntnis der geographischen Bezugssysteme, der üblichen Projektionssysteme für Fliegerkarten, praktischer Gebrauch von Fliegerkarten, die in der Luftnavigation gebräuchlichen Fachausdrücke, Messen und Berechnen von Entfernungen und Kursen (Loxodrome, Orthodrome), Berechnung von Kurs, Abtrift von Wind, Flugplanung, Führen von Bordbüchern, Koppelnavigation, Auffinden eines bestimmten Ortes mit Hilfe einer einzigen Standlinie, Bewegung der Gestirne, astronomische Ortsbestimmung nach verschiedenen Systemen) einschließlich Funknavigation (Kenntnis der gebräuchlichen Funknavigationssysteme, Navigationshilfe durch Vergleich von elektrischem und Aneroidhöhenmesser, Geben und Aufnehmen von je 35 Morse- und Blinkzeichen in der Minute), Erkennen und Auswerten von Consolsignalen,
  3. c)Litera cFlugwetterkunde (Grundbegriffe der Meteorologie, Elemente des Flugwetters, Luftdruckverteilung, Luftströmungen, Winde, Wetterfronten, Wolkenformen, Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Lesen von Wetterkarten, meteorologische Luftnavigation, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst, Grundsätze der Wettervorhersage),
  4. d)Litera dOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  5. e)Litera eLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordnavigatoren von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  6. f)Litera fVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  7. g)Litera gerste Hilfe bei Unfällen.

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