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§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 18 a, Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.
§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 18 a, Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.