§ 18a PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2001 bis 31.12.9999

§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 18 a, Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.

Stand vor dem 11.09.2001

In Kraft vom 01.07.1989 bis 11.09.2001

§ 18a. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat. Paragraph 18 a, Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen unehelichen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen seinen Aufenthalt im Inland hat.

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