§ 6 PVGO

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des Paragraph 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (Paragraph 16,) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.07.2019

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen. Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des Paragraph 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (Paragraph 16,) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke (Ein- und Auslauf) zur Kenntnis zu bringen.

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