§ 55c KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen höchstens bis zur Höhe der vom Bund nach Anrechnung allenfalls geleisteter Vorschüsse jeweils nachzuzahlenden Beträge zu ersetzen.
  2. (2)Absatz 2,Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Abs. 1 geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.Der Anspruch des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungsleistungen nach Absatz eins, geht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn dem LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Leistung der Sozialhilfe vor Abschluß des Versorgungsverfahrens angezeigt und der Anspruch auf Ersatz innerhalb von vier Wochen nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe von der Leistungszuerkennung nach diesem Bundesgesetz durch das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen benachrichtigt worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten