§ 33 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 32, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
§ 33 KOVG 1957 seit 30.06.1980 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1980

In Kraft vom 01.01.1962 bis 30.06.1980
  1. (1)Absatz eins,Blinde (§ 19 Abs. 2) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.Blinde (Paragraph 19, Absatz 2,) sind auf Antrag mit einem Führhund auszustatten, sofern sie nach fachmännischem Urteil in der Lage sind, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 32 finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.Die Bestimmungen des Paragraph 32, finden auf die Ausstattung mit Führhunden mit der Maßgabe Anwendung, daß Kosten für selbstbeschaffte Führhunde nicht ersetzt werden.
§ 33 KOVG 1957 seit 30.06.1980 weggefallen.

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