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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 111g ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.Paragraph 111 g, (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.
§ 111g ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.Paragraph 111 g, (1) Die Berechtigung für motorisierte Hängebeziehungsweise Paragleiter berechtigt zur Führung von einsitzigen motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern unter Mitführung eines Notschirmes.