§ 125 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 125 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 125, Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 121, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 125 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.Paragraph 125, Verlängerung der Berechtigung für Bordfunker.

Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 121, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.

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