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Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 121, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.
Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 121 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Paragraph 121, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer als Bordfunker tätig war.