§ 107 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,

  1. 1.Ziffer einswenn es dies beantragt;
  2. 2.Ziffer 2wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 107 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.2002
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion zu entheben,

  1. 1.Ziffer einswenn es dies beantragt;
  2. 2.Ziffer 2wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. 3.Ziffer 3wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 107 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen.

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