§ 72 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999

Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.06.1984 bis 31.12.1997

Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz 1955 vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken-, Familien-, Tag- und Wochengeldes.

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