§ 17 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des Paragraph 41, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
  3. (3)Absatz 3,Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz eins,Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des Paragraph 41, haben sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzulagen von Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Familienzulage mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienzulage für das Kind nicht gewährleistet wäre.
  3. (3)Absatz 3,Die Familienzulage ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzulage nach diesem Bundesgesetz für ein Kind zusammen, ist die Familienzulage dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

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