§ 142 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 142 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Prüfung für Luftfahrzeugwarte.Paragraph 142, Prüfung für Luftfahrzeugwarte.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) sind insbesondere:
    1. a)Litera aKonstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. b)Litera bMethoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    3. c)Litera cLuftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 142 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Prüfung für Luftfahrzeugwarte.Paragraph 142, Prüfung für Luftfahrzeugwarte.

  1. (1)Absatz eins,Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Absatz 2 und 3 verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) sind insbesondere:Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) sind insbesondere:
    1. a)Litera aKonstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    2. b)Litera bMethoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Wartung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,
    3. c)Litera cLuftfahrtrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist, (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Wartung von Zivilluftfahrzeugen).
  3. (3)Absatz 3,Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 140 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 lit. b bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.Die praktische Prüfung ist an Zivilluftfahrzeugen jener Typen abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Absatz 2, Litera b, bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

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