§ 144 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 144 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 144, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 140, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 142, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 143 ist auf Antrag auf andere in § 143 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 143, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 143, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz 2, nachgewiesen hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 144 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Erweiterungen der GrundberechtigungParagraph 144, Erweiterungen der Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung gemäß § 140 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 140 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 142 Abs. 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung gemäß Paragraph 140, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in Paragraph 140, bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Typen auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 142, Absatz 3, nachgewiesen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 143 ist auf Antrag auf andere in § 143 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 143 Abs. 2 nachgewiesen hat.Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß Paragraph 143, ist auf Antrag auf andere in Paragraph 143, Absatz eins, bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 143, Absatz 2, nachgewiesen hat.

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