§ 42 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 42 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Berufspiloten.Paragraph 42, Lehrberechtigung für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 64, Absatz eins,) besitzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt undeinen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
    2. b)Litera bmindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot oder als Privatpilotenfluglehrer tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 42 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Berufspiloten.Paragraph 42, Lehrberechtigung für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.Der Berufspilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten und Berufspiloten auszubilden, u. zw. hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten auf Motorflugzeuge von Typen mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg auszubilden. Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Berufspilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 64, Absatz eins,) besitzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Berufspiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Berufspiloten-Fluglehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt undeinen gültigen Berufspilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt und
    2. b)Litera bmindestens zwei Jahre erfolgreich als Berufspilot oder als Privatpilotenfluglehrer tätig war.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer tätig war.

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