§ 95 KOVG 1957 Sonstige Bestimmungen.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)Anmerkung, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hatParagraph 95, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) einzubringen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt anaufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79Nr. 70 aus 2001,) einzubringen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2001

Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt an(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)Anmerkung, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hatParagraph 95, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) einzubringen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen einem Monate von dem Zeitpunkt anaufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79Nr. 70 aus 2001,) einzubringen.

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