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Soweit in den § 17§§ 1 . Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzesbis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134/1945, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 17Soweit in den Paragraphen eins bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Soweit in den § 17§§ 1 . Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzesbis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134/1945, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 17Soweit in den Paragraphen eins bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.