§ 17 DVG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung

Soweit in den § 17§§ 1 . Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzesbis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134/1945, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 17Soweit in den Paragraphen eins bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991
Übergangsbestimmung

Soweit in den § 17§§ 1 . Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzesbis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, StGBl. Nr. 134/1945, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden. Paragraph 17Soweit in den Paragraphen eins bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, Die Zuständigkeit zur Durchführung des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945,, undsind diese in der ihm entsprechenden Vorschriften der Länder wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührtjeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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