§ 4 ZLPV

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.Im Abschnitt römisch zwölf der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den Paragraphen 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.
  2. (2)Absatz 2,Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung):
    1. a)Litera aMotorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, und
    2. b)Litera bHubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht.
  3. (3)Absatz 3,Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind:
    1. a)Litera aeinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
    2. b)Litera beinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
    3. c)Litera cmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
    4. d)Litera dein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg (Gewichtsklasse D),
    5. e)Litera emehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse E), und
    6. f)Litera fmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse F).
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.Die in Absatz 3, unter Litera a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.
  5. (5)Absatz 5,Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.
  6. (6)Absatz 6,Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge):
    1. a)Litera aeinsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge,
    2. b)Litera bzweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und
    3. c)Litera cdrei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze.
  7. (7)Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.Im Abschnitt römisch zwölf der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den Paragraphen 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.
  2. (2)Absatz 2,Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung):
    1. a)Litera aMotorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, und
    2. b)Litera bHubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht.
  3. (3)Absatz 3,Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind:
    1. a)Litera aeinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
    2. b)Litera beinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
    3. c)Litera cmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
    4. d)Litera dein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg (Gewichtsklasse D),
    5. e)Litera emehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse E), und
    6. f)Litera fmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse F).
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.Die in Absatz 3, unter Litera a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.
  5. (5)Absatz 5,Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.
  6. (6)Absatz 6,Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge):
    1. a)Litera aeinsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge,
    2. b)Litera bzweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und
    3. c)Litera cdrei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze.
  7. (7)Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung.

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