§ 123 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 123 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Bordfunkerprüfung.Paragraph 123, Theoretische Bordfunkerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordfunker sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordfunker sind insbesondere:

  1. a)Litera aOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. b)Litera bLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. c)Litera cVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. d)Litera derste Hilfe bei Unfällen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 123 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Theoretische Bordfunkerprüfung.Paragraph 123, Theoretische Bordfunkerprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Bordfunker sind insbesondere: Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Bordfunker sind insbesondere:

  1. a)Litera aOrganisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,
  2. b)Litera bLuftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Bordfunker von Bedeutung ist (insbesondere Luftverkehrsvorschriften und Rechtsvorschriften für die Flugsicherung),
  3. c)Litera cVerhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  4. d)Litera derste Hilfe bei Unfällen.

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