§ 16 KVSG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Absatz eins, nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Absatz eins, nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (Paragraph 15, Absatz 2,), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten