Art. 6 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.Gemäß Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß Paragraph 20 a, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß Paragraph 29 a, Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuerkannte Leistungen.
  2. (2)Absatz 2,Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.Die Verordnung zum Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 14, in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  4. (10)Absatz 10,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, sowie Artikel römisch drei, Ziffer 5 a, hat von Amts wegen zu erfolgen.
  5. (11)Absatz 11,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, oder Artikel römisch drei, Ziffer 5 a bis 31, Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.Gemäß Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß Paragraph 20 a, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß Paragraph 29 a, Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuerkannte Leistungen.
  2. (2)Absatz 2,Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu Paragraph 32, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Paragraph 56, Absatz eins, oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.
  3. (3)Absatz 3,Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.Die Verordnung zum Paragraph 32, Absatz 3, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 14, dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Artikel römisch eins, Ziffer 14, in Kraft gesetzt werden.

    (Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)Anmerkung, Absatz 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

  4. (10)Absatz 10,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, sowie Artikel römisch drei, Ziffer 5 a, hat von Amts wegen zu erfolgen.
  5. (11)Absatz 11,Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Artikel römisch eins, Ziffer 15 a und 16 a, Artikel römisch zwei, Ziffer 20 a, oder Artikel römisch drei, Ziffer 5 a bis 31, Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

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