§ 7 PatV-EG Patentregister

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.1979 bis 31.12.9999

Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (Paragraph 80, PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.1979 bis 31.12.9999

Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (Paragraph 80, PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

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