§ 36a BB-PO 1966 (weggefallen)

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 36a§ 36a BB-PO 1966 seit 31.12.1991 weggefallen. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.Paragraph 36 a, (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.

  1. (2)Absatz 2,Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. (3)Absatz 3,Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden,
    1. a)Litera awenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
    2. b)Litera bwenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
  4. (5)Absatz 5,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. (6)Absatz 6,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1991
Ruhen monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 36a§ 36a BB-PO 1966 seit 31.12.1991 weggefallen. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.Paragraph 36 a, (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.

  1. (2)Absatz 2,Vom Erwerbseinkommen sind für jedes Kind, für das dem Beamten ein Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gebührt, 25 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E abzusetzen. Gleiches gilt, wenn ein Steigerungsbetrag nur deshalb nicht gebührt, weil das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
  2. (3)Absatz 3,Bei Anwendung des Abs. 1 sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.Bei Anwendung des Absatz eins, sind die Haushaltszulage und die Hilflosenzulage außer Betracht zu lassen.
  3. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,Die Absatz eins bis 3 sind nicht anzuwenden,
    1. a)Litera awenn gleichzeitig Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht oder
    2. b)Litera bwenn gleichzeitig Anspruch auf eine höhere Pension auf Grund pensionsrechtlicher Vorschriften einer Gebietskörperschaft besteht und diese Pension wegen eines Erwerbseinkommens zum Teil oder zur Gänze ruht.
  4. (5)Absatz 5,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende laufende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, nicht gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen anzusehen. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  5. (6)Absatz 6,Als Erwerbseinkommen gilt bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens; solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, daß die selbständige Erwerbstätigkeit später aufgenommen wurde oder der Beamte glaubhaft macht, daß die Höhe des Einkommens im laufenden Kalenderjahr entscheidend von der des vorletzten Kalenderjahres abweichen wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten