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§ 36a§ 36a BB-PO 1966 seit 31.12.1991 weggefallen. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.Paragraph 36 a, (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.
§ 36a§ 36a BB-PO 1966 seit 31.12.1991 weggefallen. (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.Paragraph 36 a, (1) Bezieht der Beamte aus einer gleichzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht der Ruhebezug bis zum Betrag des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E insoweit, als das für den Kalendermonat gebührende Erwerbseinkommen 50 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhebezug und Erwerbseinkommen 100 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E übersteigt.