§ 80 KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
§ 80 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
  2. (2)Absatz 2,Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Wien hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
  3. (3)Absatz 3,Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
§ 80 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen.

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