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Legende:
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vorläufige Prüfung
§ 19 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG.Paragraph 19, (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, PatG.
vorläufige Prüfung
§ 19 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG.Paragraph 19, (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß Paragraph 57 a, Ziffer eins, PatG.