§ 156 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 156 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.Paragraph 156, Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera adie Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
    2. b)Litera bmindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2,Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Abs. 1 lit. a) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Absatz eins, Litera a,) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 11.09.2004 bis 31.12.2008
§ 156 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.Paragraph 156, Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein.

  1. (1)Absatz eins,Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera adie Reifeprüfung an einer mittleren Lehranstalt abgelegt hat und
    2. b)Litera bmindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelephonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.
  2. (2)Absatz 2,Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Abs. 1 lit. a) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.Von dem Erfordernis der Reifeprüfung (Absatz eins, Litera a,) kann die zuständige Behörde ausnahmsweise absehen, wenn anzunehmen ist, daß der Bewerber auf Grund seiner Erfahrungen und seiner erwiesenen Befähigung auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche Eignung in besonderem Ausmaße besitzt.

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