§ 14 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 14 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Flugschülerausweise.Paragraph 14, Flugschülerausweise.

  1. (1)Absatz eins,Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
    1. a)Litera amit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
    2. b)Litera bFallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
    3. c)Litera cZivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder zum Flugdienstberater.
  3. (3)Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. a)Litera adurch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
    2. b)Litera bzur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oderzur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Absatz 4,) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    3. c)Litera cfür Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist.
    4. d)Litera dfür Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hängebeziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 14 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Flugschülerausweise.Paragraph 14, Flugschülerausweise.

  1. (1)Absatz eins,Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt,
    1. a)Litera amit Zivilluftfahrzeugen, auf die sich die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung erstrecken soll, Schulungsflüge innerhalb von Übungsbereichen allein an Bord oder mit einem Zivilfluglehrer am Doppelsteuer auszuführen,
    2. b)Litera bFallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen und
    3. c)Litera cZivilluftfahrzeuge zu Schulungszwecken im Fluge technisch zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart I. Klasse oder zum Flugdienstberater.Ein Flugschülerausweis ist nicht erforderlich für die Ausbildung zum Luftfahrzeugwart, zum Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse oder zum Flugdienstberater.
  3. (3)Absatz 3,Der Flugschülerausweis wird ersetzt
    1. a)Litera adurch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein oder
    2. b)Litera bzur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Abs. 4) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oderzur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen erforderlichen Prüfungsflüge und Alleinflüge über Land (Absatz 4,) durch den zu erneuernden Zivilluftfahrerschein oder
    3. c)Litera cfür Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß § 8 Abs. 1 lit. b bescheinigt ist.für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, bescheinigt ist.
    4. d)Litera dfür Flüge mit Hänge- beziehungsweise Paragleitern zu Schulungszwecken die Bestätigung einer berechtigten Zivilluftfahrerschule über eine erfolgte Einweisung (Schulbestätigung für Hänge- beziehungsweise Paragleiter). Die Einweisung hat sicherzustellen, dass der Eingewiesene die Beherrschung von Start, Landung, Richtungsänderung und Landeeinteilung erlernt hat. Der Eingewiesene muss entsprechende theoretische Kenntnisse in den Gebieten Hängebeziehungsweise Paragleiterkunde, Flugpraxis einschließlich Geländekunde und Umweltschutz, Aerodynamik, Wetterkunde sowie Luftfahrtrecht erworben haben. Die Gültigkeitsdauer der Schulbestätigung beträgt, vom Zeitpunkt der Ausstellung an gerechnet, 3 Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Ist für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines die Ausführung von Flügen allein an Bord (Alleinflügen) außerhalb eines Übungsbereiches (Alleinflügen über Land) erforderlich, so hat die zuständige Behörde die Berechtigung zur Ausführung der erforderlichen Alleinflüge über Land innerhalb des Bundesgebietes auf dem Flugschülerausweis zu bescheinigen, wenn der Bewerber die zur Erlangung des angestrebten Ausweises erforderliche theoretische und praktische Prüfung abgelegt hat.

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