§ 5 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von SchriftstückenDokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von SchriftstückenDokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,, Artikel römisch sieben,)

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 11.07.1991 bis 17.06.2015

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von SchriftstückenDokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist. Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von SchriftstückenDokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.

(BGBl. Nr. 201/1982, Art. VII)Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,, Artikel römisch sieben,)

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