§ 16 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 16 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.Paragraph 16, Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

  1. (1)Absatz eins,Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.Die im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.Alle übrigen im Paragraph 15, Absatz eins und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
§ 16 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.Paragraph 16, Zusammensetzung der Prüfungskommissionen.

  1. (1)Absatz eins,Die im § 15 Abs. 1 unter lit. b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.Die im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera b, c, d, f, g, h und j bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und vier sonstigen Prüfern. Die Prüfer dürfen an der Ausbildung des Bewerbers nicht teilgenommen haben.
  2. (2)Absatz 2,Alle übrigen im § 15 Abs. 1 und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.Alle übrigen im Paragraph 15, Absatz eins und 2 bezeichneten Prüfungskommissionen bestehen aus je einem Vorsitzenden und zwei sonstigen Prüfern. Von den Prüfern dürfen nicht mehr als einer an der Ausbildung des Bewerbers teilgenommen haben.
  3. (3)Absatz 3,Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im § 15 Abs. 1 unter lit. k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.Die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen muß eine genaue und gründliche Überprüfung der fachlichen Befähigung des Bewerbers gewährleisten. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muß die Lehrberechtigung für jene Berechtigung haben, die der Bewerber anstrebt. Bei den im Paragraph 15, Absatz eins, unter Litera k bis r bezeichneten Prüfungskommissionen genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission die Berechtigung besitzt, die der Bewerber anstrebt. Die nichtbeamteten Prüfer der Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer müssen die Lehrberechtigung haben, die der Bewerber anstrebt.

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