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Anmeldeamt
§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.
Anmeldeamt
§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.