§ 15 PatV-EG

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. (2)Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.07.1998 bis 30.06.2005
Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.Paragraph 15, (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Artikel 10, PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

  1. (2)Absatz 2,Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).Für jede Anmeldung gemäß Absatz eins, ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 169, PatG).

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