Art. 5 § 34 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäßArt. 5 § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung34 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß Paragraph 24, abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäßArt. 5 § 24 abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung34 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften über die Vollstreckbarkeit, den Säumniszuschlag und die Verjährung des Einforderungsrechtes finden auf die gemäß Paragraph 24, abzuführenden Beträge sinngemäß Anwendung. Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Zahlungsaufträge des Bundesministeriums für Finanzen sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

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