Art. 3 § 11 VWG

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die §§ 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die Paragraphen 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Abs. 1 vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Absatz eins, vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die §§ 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die Paragraphen 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Abs. 1 vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Absatz eins, vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.

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