§ 111 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Fallschirmsprunglehrer

§ 111 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.Paragraph 111, (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach Paragraph 109,, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.

  1. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
  2. (3)Absatz 3,Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
    2. 2.Ziffer 2über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
  3. (4)Absatz 4,Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
  4. (5)Absatz 5,Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 109 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 109, auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
  5. (6)Absatz 6,Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß § 111 Abs. 4 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 109 verfügt.Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Absatz 4, gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz 4, nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Absatz 5, bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach Paragraph 109, verfügt.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 18.10.2000 bis 31.12.2008
Fallschirmsprunglehrer

§ 111 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.Paragraph 111, (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach Paragraph 109,, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.

  1. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).
  2. (3)Absatz 3,Der Bewerber muss nachweisen, dass er
    1. 1.Ziffer einseinen bereits mindestens drei Jahre lang gültigen Fallschirmspringerschein besitzt,
    2. 2.Ziffer 2über eine ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung verfügt und
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Fallschirmsprunglehrerprüfung unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers drei Flugschüler sowohl theoretisch als auch praktisch ausgebildet hat.
  3. (4)Absatz 4,Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist.
  4. (5)Absatz 5,Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 109 auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach Paragraph 109, auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
  5. (6)Absatz 6,Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß § 111 Abs. 4 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 109 verfügt.Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. Eine besondere Berechtigung nach Absatz 4, gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß Paragraph 111, Absatz 4, nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. Die besondere Berechtigung nach Absatz 5, bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach Paragraph 109, verfügt.

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