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§ 111 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.Paragraph 111, (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach Paragraph 109,, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.
§ 111 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.Paragraph 111, (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach Paragraph 109,, für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.