§ 108 KOVG 1957 Sonderzahlung.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.9999

(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)Anmerkung, Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1962 bis 31.12.9999

(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)Anmerkung, Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,)

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