Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)Anmerkung, Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,)
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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