§ 78a KOVG 1957 (weggefallen)

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (Paragraphen 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 vorgenommen werden.Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz eins, vorgenommen werden.
§ 78a KOVG 1957 seit 30.06.1998 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.1998
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (§§ 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Kriegsopferfürsorgebeirates (Paragraphen 101 bis 107) durch Verordnung für die Sprengel mehrerer oder aller Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen am Sitz eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine gemeinsame Schiedskommission zu errichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In der Verordnung ist ferner die Bezeichnung der gemeinsamen Schiedskommission und die Anzahl der Senate festzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 1 vorgenommen werden.Mit der Errichtung der gemeinsamen Schiedskommission geht die Zuständigkeit der bisherigen Schiedskommissionen auf die neue Behörde über. Im Zeitpunkt der Zusammenlegung noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren sind von der neu errichteten gemeinsamen Schiedskommission fortzuführen. Die Bestellung der Mitglieder für die gemeinsame Schiedskommission kann bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz eins, vorgenommen werden.
§ 78a KOVG 1957 seit 30.06.1998 weggefallen.

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