§ 36 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Berufspiloten§ 36 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.Paragraph 36, Grundberechtigung für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:
    1. 1.Ziffer einsMotorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen B oder C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
  3. (3)Absatz 3,Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 113, Absatz 2,

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Berufspiloten§ 36 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 36. Grundberechtigung für Berufspiloten.Paragraph 36, Grundberechtigung für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenschein berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig folgende Motorflugzeuge im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Berufspiloten), wobei diese Berechtigung im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt ist:
    1. 1.Ziffer einsMotorflugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A, B, C oder D abzulegen ist,
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B (Klassenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen B, C oder D abgelegt worden ist,
    3. 3.Ziffer 3Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C (Klassenberechtigung C), jedoch nur dann, wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen C oder D abgelegt worden ist,
    4. 4.Ziffer 4Motorflugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse D (Typenberechtigung D), wenn die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Hat der Berufspilot bereits als Privatpilot eine oder mehrere Typenberechtigungen B oder C erworben und legt er die praktische Berufspilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B ab, so werden diese Typenberechtigungen Bestandteil seiner Grundberechtigung als Berufspilot.
  3. (3)Absatz 3,Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 Abs. 2.Der Berufspilot besitzt außerdem die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 113, Absatz 2,

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