§ 113 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen für Piloten§ 113 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten. Paragraph 113, Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Absatz 3, bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.Die im Absatz eins, bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
  5. (5)Absatz 5,Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Absatz eins, sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
Gemeinsame Bestimmungen für Piloten§ 113 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 113. Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten. Paragraph 113, Beschränkte Sprechfunkberechtigung für Piloten.

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.Auf Antrag ist Privatpiloten, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelephoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Absatz 3, bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Absatz 4, nachgewiesen wurde.
  2. (2)Absatz 2,Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits im Rahmen ihrer Pilotenberechtigung zu.
  3. (3)Absatz 3,Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im § 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.Die im Absatz eins, bezeichneten Piloten müssen Inhaber eines der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,, bezeichneten Funkerzeugnisses für den Flugdienst sein.
  4. (4)Absatz 4,Die praktische Zusatzprüfung besteht darin, daß der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.
  5. (5)Absatz 5,Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Abs. 1 sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.Beschränkte Sprechfunkberechtigungen gemäß Absatz eins, sind nur für jene Klassen und Typen von Zivilluftfahrzeugen zu verlängern, hinsichtlich derer die Berechtigung zum Führen im Fluge verlängert wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten