§ 14 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgtSchwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 12 und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
    2. 2.Ziffer 2bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
    3. 3.Ziffer 3bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
    4. 4.Ziffer 4bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
    5. 5.Ziffer 5bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
    Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (Paragraph 13,) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz eins,Schwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß § 12 und beträgtSchwerbeschädigten ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß gebührt auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 12 und beträgt
    1. 1.Ziffer einsbei Zuckerkrankheit 290 S monatlich;
    2. 2.Ziffer 2bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50/60 vH 587 S monatlich;
    3. 3.Ziffer 3bei Zuckerkrankheit entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vH 878 S monatlich;
    4. 4.Ziffer 4bei chronischen Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase, der Leber und der Nieren entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 vH 290 S monatlich;
    5. 5.Ziffer 5bei chronischen Nierenerkrankungen mit Dialysebehandlung 878 S monatlich.
    Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 anzuwenden.Für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (§ 13) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt der Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Absetzungen vom Einkommen (Paragraph 13,) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten