§ 14c PatV-EG Ergänzende Schutzzertifikate

Patentverträge-Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des Paragraph eins, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, zu behandeln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des Paragraph eins, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997,, zu behandeln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten