§ 24 PVGO Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
Einberufung
  1. (1)Absatz eins,Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich oder auf elektronischem Weg, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 27.01.1968 bis 31.07.2019
Einberufung
  1. (1)Absatz eins,Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich oder auf elektronischem Weg, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. (3)Absatz 3,Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.

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