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§ 79a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 79b angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 79c und 79d nachgewiesen haben.Paragraph 79 a, (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 79 b, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 79 c und 79 d nachgewiesen haben.
§ 79a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß § 127 zu erteilen, wenn sie die in § 79b angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der §§ 79c und 79d nachgewiesen haben.Paragraph 79 a, (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung, Instrumentenflüge auszuführen (Instrumentenflugberechtigung für Hubschrauberpiloten) und die volle Sprechfunkberechtigung gemäß Paragraph 127, zu erteilen, wenn sie die in Paragraph 79 b, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 79 c und 79 d nachgewiesen haben.