§ 127 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
10§ 127 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordtelephonisten.

§ 127. Berechtigung für Bordtelephonisten.Paragraph 127, Berechtigung für Bordtelephonisten.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtelephonistenschein berechtigt, den Funktelephoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
  2. (2)Absatz 2,Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
10§ 127 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bordtelephonisten.

§ 127. Berechtigung für Bordtelephonisten.Paragraph 127, Berechtigung für Bordtelephonisten.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtelephonistenschein berechtigt, den Funktelephoniedienst an Bord von Zivilluftfahrzeugen im Fluge selbständig auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung).
  2. (2)Absatz 2,Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten I. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.Die volle Sprechfunkberechtigung steht Berufspiloten römisch eins. Klasse, Linienpiloten und Motorflugzeugpiloten mit Instrumentenflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu.

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