§ 55 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten§ 55 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 55. Berechtigung zum Abfliegen und Landen vonParagraph 55, Berechtigung zum Abfliegen und Landen von

Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
    1. a)Litera aLand- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
    2. b)Litera bWasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag ist
    1. a)Litera aMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b beziehungsweiseMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, beziehungsweise
    2. b)Litera bMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. aMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a
    als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  3. (3)Absatz 3,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38 lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (§ 30 lit. b).Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (Paragraphen 30, Litera a, beziehungsweise 38 Litera a,), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (Paragraph 30, Litera b,).
  4. (4)Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4, 33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen (§§ 31 Abs. 5, 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 4, 33, Absatz 3, beziehungsweise 39 Absatz 5, Litera a und c beziehungsweise Absatz 6, Litera a,) und Signalziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 5, 39, Absatz 5, Litera b,) auszuführen.
  5. (5)Absatz 5,Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
Gemeinsame Bestimmungen für Motorflugzeugpiloten§ 55 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen.

§ 55. Berechtigung zum Abfliegen und Landen vonParagraph 55, Berechtigung zum Abfliegen und Landen von

Land-, Wasser- und Amphibienflugzeugen.

  1. (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung eines Motorflugzeugpiloten erstreckt sich hinsichtlich des Abfliegens und Landens darauf,
    1. a)Litera aLand- und Amphibienflugzeuge von Landflächen abzufliegen und auf Landflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Landflugzeugen abgelegt worden sind, beziehungsweise
    2. b)Litera bWasser- und Amphibienflugzeuge von Wasserflächen abzufliegen und auf Wasserflächen zu landen, wenn die praktischen Prüfungen auf Wasserflugzeugen abgelegt worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Auf Antrag ist
    1. a)Litera aMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. a die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b beziehungsweiseMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, beziehungsweise
    2. b)Litera bMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. b die Berechtigung gemäß Abs. 1 lit. aMotorflugzeugpiloten mit der Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera b, die Berechtigung gemäß Absatz eins, Litera a
    als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.als Erweiterung der Grundberechtigung zu erteilen, wenn die Bewerber ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 3 und 4 nachgewiesen haben.
  3. (3)Absatz 3,Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (§§ 30 lit. a beziehungsweise 38 lit. a), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (§ 30 lit. b).Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtypen und Motorflugzeugklassen, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (Paragraphen 30, Litera a, beziehungsweise 38 Litera a,), und Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen (Paragraph 30, Litera b,).
  4. (4)Absatz 4,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (§§ 31 Abs. 4, 33 Abs. 3 beziehungsweise 39 Abs. 5 lit. a und c beziehungsweise Abs. 6 lit. a) und Signalziellandungen (§§ 31 Abs. 5, 39 Abs. 5 lit. b) auszuführen.Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die für die praktische Prüfung zur Erlangung der betreffenden Grundberechtigung erforderlichen Ziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 4, 33, Absatz 3, beziehungsweise 39 Absatz 5, Litera a und c beziehungsweise Absatz 6, Litera a,) und Signalziellandungen (Paragraphen 31, Absatz 5, 39, Absatz 5, Litera b,) auszuführen.
  5. (5)Absatz 5,Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Abs. 1 lit. a beziehungsweise lit. b nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.Berufspiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Privatpilot erworben haben. Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten ist die Erweiterung ihrer Grundberechtigung gemäß Absatz eins, Litera a, beziehungsweise Litera b, nur dann zu erteilen, wenn sie eine gleichartige Erweiterung bereits als Berufspilot erworben haben.

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